Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Vierter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten (§§ 115 - 123) |
(1) 1Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um
2Das Krankenhaus kann die Behandlung nach Satz 1 auch durch hierzu ausdrücklich beauftragte niedergelassene Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses oder der Arztpraxis erbringen. 3Absatz 2 Satz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(2) 1Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. 2Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. 3Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. 4Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen. 5Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrags durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet. 6Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über die vor- oder nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis unverzüglich zu unterrichten. 7Die Sätze 2 bis 6 gelten für die Nachsorge von Organspendern nach § 8 Absatz 4 des Transplantationsgesetzes entsprechend.
(3) 1Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam und im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung die Vergütung der Leistungen mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. 2Die Vergütung soll pauschaliert werden und geeignet sein, eine Verminderung der stationären Kosten herbeizuführen. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam geben im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Empfehlungen zur Vergütung ab. 4Diese gelten bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 1. 5Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung innerhalb von drei Monaten nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der Verhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder der zuständigen Landesbehörde die Vergütung fest.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.06.2026 | Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen | 12.05.2026 | |
| 01.08.2012 | Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes | 21.07.2012 | |
| 01.01.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) | 22.12.2011 | |
| 01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 | |
| 01.08.2007 | Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz) | 20.07.2007 |
behandlung § 115dStationsäquivalente psychiatrische Behandlung § 115eTagesstationäre Behandlung § 115fSpezielle sektorengleiche Vergütung § 115gBehandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung § 116Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte § 116aAmbulante Behandlung durch Krankenhäuser § 116bAmbulante spezialfachärztliche Versorgung § 117Hochschulambulanzen § 117aBundeswehrambulanzen § 118Psychiatrische Institutsambulanzen § 118aGeriatrische Institutsambulanzen § 118bPädiatrische Institutsambulanzen § 119Sozialpädiatrische Zentren § 119aAmbulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe § 119bAmbulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen § 119cMedizinische Behandlungszentren § 120Vergütung ambulanter Krankenhaus-
leistungen § 121Belegärztliche Leistungen § 121aGenehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen § 122Behandlung in Praxiskliniken § 123(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 115a SGB V
369 Entscheidungen zu § 115a SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 28.05.2026 - B 1 KR 4/25 R
Unter welchen Voraussetzungen gehören Krankenhausleistungen als vor- und/oder ...
Zum selben Verfahren:
- SG Rostock, 24.06.2020 - S 17 KR 431/17
Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2022 - L 11 KR 542/18
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.08.2023 - B 1 KR 15/22 R
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Vergütungsanspruch des ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 11 KR 542/18
- BSG, 29.08.2023 - B 1 KR 15/22 R
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2024 - L 16 KR 41/22
Krankenversicherung - Vergütung vorstationärer Krankenhausbehandlung - Vorliegen ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2025 - L 11 KR 739/24
- BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 14/12 R
Nachstationäre Leistungen - Abgeltung mit Fallpauschale - kein Gegenstand der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 13.07.2011 - L 4 KA 69/10
Krankenversicherung - Abschluss der stationären Behandlung - kein genereller ...
- LSG Hessen, 13.07.2011 - L 4 KA 69/10
Querverweise
Auf § 115a SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Fahrkosten
- § 60 (Fahrkosten)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 115 (Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Übermittlung von Leistungsdaten
- § 301 (Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen)