Transplantationsgesetz
| Abschnitt 3a - Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register (§§ 8d - 8g) |
1Die für Gewebespender nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen dürfen nur von einem Untersuchungslabor vorgenommen werden, für das eine Erlaubnis nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes erteilt worden ist. 2Das Untersuchungslabor ist verpflichtet, eine Qualitätssicherung für die nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen sicherzustellen.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.06.2026 | Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen | 12.05.2026 |
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Rechtsprechung zu § 8f TPG
2 Entscheidungen zu § 8f TPG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 19.01.2017 - 20 BV 15.21
Untersagung einer lokalen Knochenbank
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 30.10.2014 - RO 5 K 14.1029
Ein Arzt, der lediglich zur Verwendung beim Menschen bestimmtes Gewebe im Sinne ...
- VG Regensburg, 30.10.2014 - RO 5 K 14.1029