Transplantationsgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2a)   
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Textdarstellung

  

§ 1
Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) 1Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland zu fördern. 2Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen und aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. 3Um eine informierte und unabhängige Entscheidung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht dieses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölkerung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende vor.

(2) 1Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme von menschlichen Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung sowie für die Übertragung der Organe oder der Gewebe einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. 2Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit menschlichen Organen oder Geweben.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Gewebe, die innerhalb ein und desselben chirurgischen Eingriffs einer Person entnommen werden, um auf diese ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertragen zu werden,
2. Blut und Blutbestandteile.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2757), in Kraft getreten am 29.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften18.07.2017BGBl. I S. 2757
01.11.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz12.07.2012BGBl. I S. 1504

Rechtsprechung zu § 1 TPG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 TPG:

    EG-Vertrag (EG) 
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Gesundheitswesen
          Art. 152 V (ex-Art. 129) (zu §§ 1 ff)
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