Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c)   
   Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit (§§ 27 - 52a)   
   Erster Titel - Krankenbehandlung (§§ 27 - 43c)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 27
Krankenbehandlung

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Die Krankenbehandlung umfaßt

1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
2. zahnärztliche Behandlung,
2a. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,
4. häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,
5. Krankenhausbehandlung,
6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.

3Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. 4Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. 5Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. 6Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.

(1a) 1Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. 2Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. 3Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. 4Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). 5Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. 6Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. 7Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. 8Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. 9Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. 10Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. 11Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie

1. asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
2. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.
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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz) vom 23.10.2020 (BGBl. I S. 2220), in Kraft getreten am 29.10.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.10.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz)23.10.2020BGBl. I S. 2220
01.03.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)10.02.2020BGBl. I S. 148
19.12.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz)09.12.2019BGBl. I S. 2562
26.11.2019
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU)20.11.2019BGBl. I S. 1626
08.12.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz)01.12.2015BGBl. I S. 2114
23.07.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz)16.07.2015BGBl. I S. 1211
01.08.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes21.07.2012BGBl. I S. 1601
28.08.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union19.08.2007BGBl. I S. 1970
§ 27Krankenbehandlung § 27aKünstliche Befruchtung § 27bZweitmeinung § 28Ärztliche und zahnärztliche Behandlung § 29Kieferorthopädische Behandlung § 30(weggefallen) § 30a(weggefallen) § 31Arznei-
und Verbandmittel, Verordnungs-
ermächtigung
§ 31aMedikationsplan § 31bReferenzdatenbank für Fertigarzneimittel § 31cBeleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel; Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene § 32Heilmittel § 33Hilfsmittel § 33aDigitale Gesundheits-
anwendungen
§ 34Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel § 35Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel § 35aBewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungs-
ermächtigung
§ 35bKosten-Nutzen-
Bewertung von Arzneimitteln
§ 35cZulassungs-
überschreitende Anwendung von Arzneimitteln
§ 36Festbeträge für Hilfsmittel § 37Häusliche Krankenpflege § 37aSoziotherapie § 37bSpezialisierte ambulante Palliativversorgung § 37cAußerklinische Intensivpflege § 38Haushaltshilfe § 39Krankenhaus-
behandlung
§ 39aStationäre und ambulante Hospizleistungen § 39bHospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen § 39cKurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit § 39dFörderung der Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken durch einen Netzwerkkoordinator § 39eÜbergangspflege im Krankenhaus § 40Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 41Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter § 42Belastungserprobung und Arbeitstherapie § 43Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation § 43aNichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen § 43bNichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfach-
behinderungen
§ 43cZahlungsweg

Rechtsprechung zu § 27 SGB V

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Querverweise

Auf § 27 SGB V verweisen folgende Vorschriften:

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Leistungen der Krankenversicherung
        Übersicht über die Leistungen
          § 11 (Leistungsarten)
        Leistungen bei Krankheit
          Krankenbehandlung
            § 32 (Heilmittel)
            § 41 (Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter)
          Krankengeld
            § 44a (Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen)
        Weiterentwicklung der Versorgung
          § 65f (Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut)
     
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
          § 132k (Vertrauliche Spurensicherung)
     
      Organisation der Krankenkassen
        Mitgliedschaft und Verfassung
          Satzung, Organe
            § 194b (Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl)
     
      Medizinischer Dienst
        Aufgaben
          § 275 (Begutachtung und Beratung)
Was ist das?

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