§ 3a
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
(1) 1Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8b des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2§ 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Dem Arbeitgeber sind von der gesetzlichen Krankenkasse des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen das an den Arbeitnehmer nach Absatz 1 fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstatten. 2Im Rahmen von Überkreuzlebendnierenspenden und nicht gerichteten anonymen Nierenspenden ist die Krankenkasse des Spenders der Niere befugt, dem Arbeitgeber des Spenders der Niere die nach Satz 1 erstattungspflichtige Krankenkasse zu benennen. 3Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, erstattet dieses dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes. 4Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen bei einem Beihilfeträger des Bundes beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger, erstattet der zuständige Beihilfeträger dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 zum jeweiligen Bemessungssatz des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen; dies gilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene. 5Unterliegt der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen der Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder der truppenärztlichen Versorgung, erstatten die zuständigen Träger auf Antrag die Kosten nach Satz 1. 6Mehrere Erstattungspflichtige haben die Kosten nach Satz 1 anteilig zu tragen. 7Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches erforderlichen Angaben zu machen.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.06.2026 | Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen | 12.05.2026 | |
| 23.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) | 16.07.2015 | |
| 01.08.2012 | Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes | 21.07.2012 |
weigerungsrecht des Arbeitgebers § 8Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 9Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation § 10Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit § 11Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten § 12Unabdingbarkeit § 13Übergangsvorschrift
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 3a EntgFG
14 Entscheidungen zu § 3a EntgFG in unserer Datenbank:
- LSG Hamburg, 25.02.2021 - L 1 KR 46/18
Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - fortgezahltes ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2023 - L 2 BA 55/22
Beitragspriviligierung; Lohnfortzahlung; Nachtarbeit; SFN-Arbeit
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2024 - 3 SLa 100/24
Zulässigkeit der Berufung - Anforderungen an die Berufungsbegründung - Vergütung ...
- LAG Schleswig-Holstein, 07.01.2016 - 4 Sa 323/15
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - künstliche Befruchtung
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.02.2024 - 2 Sa 58/21
MTV Einzelhandel M-V - Teilzeitbeschäftigung - Mehrarbeitszuschläge - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2023 - L 2 BA 26/22
Entstehungsprinzip; Lebensstandardprinzip; Referenzzeitraum; Schätzung; ...
- BSG, 23.09.2015 - B 1 KR 86/15 B
- BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 621/12
Auswirkungen der Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit für einen gesetzlichen ...
- BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
Querverweise
Auf § 3a EntgFG verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 27 (Krankenbehandlung)