Transplantationsgesetz

   Abschnitt 3 - Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern (§§ 8 - 8c)   
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Textdarstellung

  

§ 8b
Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen

(1) 1Sind Organe oder Gewebe bei einer lebenden Person im Rahmen einer medizinischen Behandlung dieser Person entnommen worden, ist ihre Übertragung nur zulässig, wenn die Person einwilligungsfähig und entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in diese Übertragung der Organe oder Gewebe eingewilligt hat. 2Für die Aufzeichnung der Aufklärung und der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewinnung von menschlichen Samenzellen, die für eine medizinisch unterstützte Befruchtung bestimmt sind.

(3) Für einen Widerruf der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 6 entsprechend.

Querverweise

Auf § 8b TPG verweisen folgende Vorschriften:

    Transplantationsgesetz (TPG) 
      Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
        § 15 (Aufbewahrungs- und Löschungsfristen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 19 (Weitere Strafvorschriften)
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