Deutschland

Entgeltfortzahlungsgesetz
(Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall)

Artikel 53 des Gesetzes vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014), in Kraft getreten am 01.06.1994

zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1746) m.W.v. 01.01.2023

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen

§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

§ 3a Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen

§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

§ 4a Kürzung von Sondervergütungen

§ 4b (aufgehoben)

§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten

§ 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung

§ 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

§ 10 Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit

§ 11 Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten

§ 12 Unabdingbarkeit

§ 13 Übergangsvorschrift

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