Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EntgFG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ EntgFG (https://dejure.org/gesetze/EntgFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EntgFG
__paste_bez____paste_norm__ Entgeltfortzahlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EntgFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Entgeltfortzahlungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 2
Entgeltzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.

Rechtsprechung zu § 2 EntgFG

352 Entscheidungen zu § 2 EntgFG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 352 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 2 EntgFG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 2 EntgFG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht