(1) 1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). 2Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. 3Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. 4Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) 1Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. 2Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
(3) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
(4) 1Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). 2Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. 3Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. 4Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) 1Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 3 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit vom 11.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2019 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit | 11.12.2018 |
Rechtsprechung zu § 12 TzBfG
286 Entscheidungen zu § 12 TzBfG in unserer Datenbank:
- BAG, 24.09.2014 - 5 AZR 1024/12
Annahmeverzug - Arbeit auf Abruf
- LAG Hamm, 25.09.2012 - 14 Sa 939/12
Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Vergütung bei Arbeit auf Abruf
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 25.09.2012 - 14 Sa 280/12
Darlegungs- und Beweislast bei Vergütungsanspruch für Arbeit auf Abruf
- LAG Hamm, 25.09.2012 - 14 Sa 280/12
- BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04
Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB
Zum selben Verfahren:
- BAG, 31.05.2006 - 5 AZR 342/06
Anhörungsrüge
- BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 1909/06
Verfassungsrechtliche Grenzen der Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen durch die ...
- LAG Düsseldorf, 17.09.2004 - 18 Sa 224/04
Abrufarbeit, Bandbreitenregelung
- BAG, 31.05.2006 - 5 AZR 342/06
- ArbG Trier, 03.12.2010 - 3 Ca 507/10
Arbeitsverhältnis auf Abruf - Berechnung des Annahmeverzugslohns bei vertraglich ...
- ArbG Aachen, 17.11.2016 - 8 Ca 2260/16
Geringfügige Beschäftigung ohne Vereinbarung einer wöchentlichen oder monatlichen ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 07.12.2017 - 8 Sa 127/17
Verzugspauschale
- LAG Köln, 07.12.2017 - 8 Sa 127/17
Querverweise
Auf § 12 TzBfG verweisen folgende Vorschriften:
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 22 (Abweichende Vereinbarungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 TzBfG:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
- § 3 (Arbeitszeit der Arbeitnehmer)