Teilzeit- und Befristungsgesetz
Zweiter Abschnitt - Teilzeitarbeit (§§ 6 - 13) |
(1) 1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass mehrere Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung). 2Ist einer dieser Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, sind die anderen Arbeitnehmer zur Vertretung verpflichtet, wenn sie der Vertretung im Einzelfall zugestimmt haben. 3Eine Pflicht zur Vertretung besteht auch, wenn der Arbeitsvertrag bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe eine Vertretung vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar ist.
(2) 1Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Arbeitsplatzteilung aus, so ist die darauf gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines anderen in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber unwirksam. 2Das Recht zur Änderungskündigung aus diesem Anlass und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich Gruppen von Arbeitnehmern auf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten abwechseln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt.
(4) 1Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 3 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die Vertretung der Arbeitnehmer enthält. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeitsplatzteilung vereinbaren.
Rechtsprechung zu § 13 TzBfG
11 Entscheidungen zu § 13 TzBfG in unserer Datenbank:
- BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20
Keine Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V.
Zum selben Verfahren:
- BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16
Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. - Keine abschließende ...
- BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16
- LAG Sachsen-Anhalt, 14.12.2015 - 6 Sa 135/14
Befristungskontrolle
- BSG, 12.10.2016 - B 11 AL 6/15 R
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Rechtmäßigkeit einer ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 64/13
Auflage zu einer Erlaubnis nach dem AÜG
- LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 64/13
- BAG, 15.08.2012 - 7 AZR 184/11
Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags
- BAG, 28.03.2007 - 7 AZR 318/06
Befristeter Arbeitsvertrag - Sachgrundlose Befristung im Anwendungsbereich des ...
- BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04
Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung
- LAG Hamm, 14.12.2006 - 11 Sa 1237/06
Mitbestimmung nach LPVG NW bei Befristung durch gerichtlichen Vergleich
- LAG Hamburg, 21.03.2012 - 3 TaBV 7/11
Tariffähigkeit der Gewerkschaft "Medsonet, die Gesundheitsgewerkschaft" - ...
Querverweise
Auf § 13 TzBfG verweisen folgende Vorschriften:
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 22 (Abweichende Vereinbarungen)