Teilzeit- und Befristungsgesetz
Zweiter Abschnitt - Teilzeitarbeit (§§ 6 - 13) |
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) 1Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. 2Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. 3Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) 1Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. 2Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) 1Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. 2Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau | 20.07.2022 | |
01.01.2019 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit | 11.12.2018 |
Rechtsprechung zu § 7 TzBfG
59 Entscheidungen zu § 7 TzBfG in unserer Datenbank:
- BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 195/19
Schadensersatz - Wunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nach einer ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 06.12.2018 - 7 Sa 217/18
Aufstockung der Arbeitszeit; Anzeige des Aufstockungswunsches; ...
- LAG Köln, 06.12.2018 - 7 Sa 217/18
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 8 Sa 483/16
Aufstockungsbegehren; Schadenersatz eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ...
- BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 828/13
Befristung - Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang
- ArbG Cottbus, 05.03.2019 - 3 Ca 608/18
Schadensersatz wegen Verletzung der Informationspflichten über freie ...
- BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 736/15
Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG - Nichtverlängerung der vertraglich ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 25.09.2015 - 18 Sa 520/14
Zumindest kein Anspruch des AN auf Erhöhung der Wochenarbeitszeit nach § 9 TzBfG, ...
- LAG Hessen, 25.09.2015 - 18 Sa 520/14
- BAG, 17.10.2017 - 9 AZR 192/17
Arbeitszeiterhöhung - freier Arbeitsplatz
- LAG Köln, 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19
Zustimmungsersetzung; Umorganisation; Versetzung; Ausschreibungsverlangen
- LAG München, 11.04.2013 - 2 Sa 1036/12
Information über freie Arbeitsplätze