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Teilzeit- und Befristungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Teilzeitarbeit (§§ 6 - 13)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/TzBfG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ TzBfG (https://dejure.org/gesetze/TzBfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ TzBfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Teilzeit- und Befristungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TzBfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Teilzeit- und Befristungsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 9
Verlängerung der Arbeitszeit

1Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

1. es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
2. der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
3. Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
4. dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

2Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2384), in Kraft getreten am 01.01.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit11.12.2018BGBl. I S. 2384

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Rechtsprechung zu § 9 TzBfG

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Querverweise

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