Zu § 122 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
| Kapitel 7 - Gesamtplanung (§§ 117 - 122) |
1Der Träger der Eingliederungshilfe kann mit dem Leistungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes oder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtplanes abschließen. 2Die Vereinbarung wird für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt. 3Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr erreicht werden, hat der Träger der Eingliederungshilfe die Teilhabezielvereinbarung anzupassen. 4Die Kriterien nach § 117 Absatz 1 Nummer 3 gelten entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 122 SGB IX
5 Entscheidungen zu § 122 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 - L 24 SO 116/25
Befristung - Erledigung - Verwaltungsakt - Eingliederungshilfe - ...
- SG Reutlingen, 15.03.2023 - S 4 SO 1743/22
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - Möglichkeit der Befristung von ...
- VG Ansbach, 19.06.2018 - AN 7 P 17.02404
Mitbestimmung bei Neueinstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- VG Ansbach, 19.06.2018 - AN 7 P 18.00148
Zustimmungsverweigerung des Personalrats zu befristeten Neueinstellungen wegen ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.01.2025 - L 2 SO 3683/24
Querverweise
Auf § 122 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 36b (Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang)
Redaktionelle Querverweise zu § 122 SGB IX:
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Teilzeitarbeit
- § 9 (Verlängerung der Arbeitszeit)