Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 10 - Sonstige Vorschriften (§§ 122 - 131) |
Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen.
pflicht § 131Statistik
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Rechtsprechung zu § 122 SGB IX a.F.
3 Entscheidungen zu § 122 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 697/10
Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - öffentlicher ...
- LAG Schleswig-Holstein, 25.09.2014 - 4 Sa 173/14
Entschädigung, Entschädigungsklage, Diskriminierung, Schwerbehinderter, ...
- VG Berlin, 01.09.2009 - 62 K 3.09
Beteiligung des Personalrates bei der Eingliederung einer Frauenbeauftragen