Hier: SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung von § 131 SGB IX. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
Kapitel 10 - Sonstige Vorschriften (§§ 122 - 131) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ SGB IX a.F. (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./__paste_norm__.html)
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(1) 1Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. 2Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:
(3) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. 3Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.12.2016 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
§ 122Vorrang der schwerbehinderten Menschen
§ 123Arbeitsentgelt und Dienstbezüge
§ 124Mehrarbeit
§ 125Zusatzurlaub
§ 126Nachteilsausgleich
§ 127Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit
§ 128Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen
§ 129Unabhängige Tätigkeit
§ 130Geheimhaltungs-
pflicht § 131Statistik
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pflicht § 131Statistik
Rechtsprechung zu § 131 SGB IX a.F.
Entscheidung zu § 131 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2017 - L 10 U 602/16
Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger; Schwerwiegende ...