Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
Kapitel 10 - Sonstige Vorschriften (§§ 122 - 131) |
(1) 1Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis werden Renten und vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen werden, nicht berücksichtigt. 2Die völlige oder teilweise Anrechnung dieser Leistungen auf das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge ist unzulässig.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die Vorschriften über die Zahlung der Rente oder der vergleichbaren Leistung eine Anrechnung oder ein Ruhen vorsehen, wenn Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge gezahlt werden.
pflicht § 131Statistik
Rechtsprechung zu § 123 SGB IX a.F.
7 Entscheidungen zu § 123 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 06.12.2017 - L 8 SO 130/15
Übernahme von Kosten häuslicher Krankenpflege zur Gabe von Augentropfen in einer ...
- LAG Düsseldorf, 19.03.2014 - 12 Sa 1326/13
Gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung
- LAG Niedersachsen, 30.04.2007 - 9 Sa 921/06
Krankenbezüge; Rückzahlung; überzahlte Krankenbezüge
- LSG Bayern, 06.08.2014 - L 10 AL 45/13
Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen, Soldat
- BVerwG, 29.07.2010 - 2 C 17.09
Behinderung; Grad der Behinderung; Schwerbehinderter; gleichgestellte behinderte ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - L 22 R 298/09
Rente für Bergleute - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze - ...
- LAG Köln, 16.03.2005 - 7 Sa 1189/04
Sozialplan, vorzeitige Altersrente, Schwerbehinderter, Gleichbehandlungsgrundsatz
Querverweise
Auf § 123 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Sonstige Vorschriften
- § 128 (Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen)