Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
| Kapitel 8 - Vertragsrecht (§§ 123 - 134) |
(1) 1Die Träger der Eingliederungshilfe schließen auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 ab. 2Die Rahmenverträge bestimmen
| 1. | die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 125 Absatz 1 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 125 Absatz 2, | |
| 2. | den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Leistungspauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 125 Absatz 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen, | |
| 3. | die Höhe der Leistungspauschale nach § 125 Absatz 3 Satz 1, | |
| 4. | die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile nach § 125 Absatz 4 Satz 1, | |
| 5. | die Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung, | |
| 6. | die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen und | |
| 7. | das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen. |
3Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem der Leistungserbringer angehört. 4In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheiten der jeweiligen Leistungen berücksichtigt werden.
(2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.
(3) Die Vereinigungen der Träger der Eingliederungshilfe und die Vereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen auf Bundesebene zum Inhalt der Rahmenverträge.
(4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, so kann die Landesregierung die Inhalte durch Rechtsverordnung regeln.
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Rechtsprechung zu § 131 SGB IX
33 Entscheidungen zu § 131 SGB IX in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.05.2024 - 5 BN 2.23
Unzulässige Normenkontrolle einer Verordnung nach § 131 Abs. 4 SGB IX
Zum selben Verfahren:
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 - 1 K 735/20
Normenkontrollantrag bezüglich sozialrechtlicher Landesverordnung im Bereich der ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 - 1 K 735/20
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2026 - L 2 SO 3030/24
Zum Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.09.2025 - L 8 SO 43/25
Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO)
- LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23
Ausfall der Schiedsstelle; Begründungsfrist; besondere Wohnform; ...
- BVerwG, 24.05.2024 - 5 BN 1.23
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Eröffnung ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 - 1 K 727/20
Klage eines Eingliederungshilfeträgers gegen die Landesverordnung zum Ersatz ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 - 1 K 727/20
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2026 - L 9 SO 285/24
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2023 - L 7 SO 1760/21
Behindertenrecht - Eingliederungshilfe - mobilitätsbedingter Mehrbedarfszuschlag ...
- VG Bayreuth, 31.01.2022 - B 10 E 21.1315
Zum Einrichtungskontext familienähnlicher Betreuungsformen, die ausschließlich in ...