Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
| Kapitel 8 - Vertragsrecht (§§ 123 - 134) |
(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird eine Schiedsstelle gebildet.
(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Leistungserbringer und Vertretern der Träger der Eingliederungshilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden.
(3) 1Die Vertreter der Leistungserbringer und deren Stellvertreter werden von den Vereinigungen der Leistungserbringer bestellt. 2Bei der Bestellung ist die Trägervielfalt zu beachten. 3Die Vertreter der Träger der Eingliederungshilfe und deren Stellvertreter werden von diesen bestellt. 4Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. 5Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. 6Soweit die beteiligten Organisationen der Leistungserbringer oder die Träger der Eingliederungshilfe keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag eines der Beteiligten die Vertreter und benennt die Kandidaten für die Position des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.
(4) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3Jedes Mitglied hat eine Stimme. 4Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. 5Ergibt sich keine Mehrheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
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Rechtsprechung zu § 133 SGB IX
20 Entscheidungen zu § 133 SGB IX in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2023 - 3 KN 25/20
Rechtsweg hinsichtlich der Kostentragung der Schiedsstelle nach SGB 9 § 133; ...
- LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23
Ausfall der Schiedsstelle; Begründungsfrist; besondere Wohnform; ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 - L 8 SO 21/22
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - erstinstanzliche ...
Zum selben Verfahren:
- SG Halle, 07.04.2022 - S 7 SO 10/22
Voraussetzungen eines Anspruchs des Leistungserbringers auf Abschluss einer ...
- SG Halle, 07.04.2022 - S 7 SO 10/22
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2026 - L 2 SO 3030/24
Zum Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.09.2025 - L 8 SO 43/25
Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO)
- FG Niedersachsen, 11.12.2025 - 5 K 173/16
Integrationsprojekt; Integrationsunternehmen; Steuersatz; ermäßigter Steuersatz; ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 11.02.2025 - 5 K 173/16
Integrationsprojekt; Integrationsunternehmen; Steuersatz; ermäßigter Steuersatz; ...
- FG Niedersachsen, 11.02.2025 - 5 K 173/16
- SG Freiburg, 14.08.2024 - S 7 SO 2989/23
Vorläufige Gewährung zusätzlicher Assistenzleistungen für Menschen mit mehrfacher ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2026 - L 9 SO 261/25
Querverweise
Auf § 133 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Vertragsrecht
- § 126 (Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Landessozialgerichte
- § 29
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 210