Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Zu § 130 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
| Kapitel 8 - Vertragsrecht (§§ 123 - 134) |
Zitiervorschläge
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1Der Träger der Eingliederungshilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung durch den Leistungserbringer nicht mehr zumutbar ist. 2Eine grobe Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn
3Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4§ 59 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
§ 123Allgemeine Grundsätze
§ 124Geeignete Leistungserbringer
§ 125Inhalt der schriftlichen Vereinbarung
§ 126Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung
§ 127Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung
§ 128Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
§ 129Kürzung der Vergütung
§ 130Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
§ 131Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen
§ 132Abweichende Zielvereinbarungen
§ 133Schiedsstelle
§ 134Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen
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Querverweise
Auf § 130 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Vertragsrecht
- § 123 (Allgemeine Grundsätze)