Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
| Vierter Abschnitt - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 - 61) |
(1) 1Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. 2Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) 1Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. 2Sie soll begründet werden.
rechtlichen Vertrages § 54Vergleichsvertrag § 55Austauschvertrag § 56Schriftform § 57Zustimmung von Dritten und Behörden § 58Nichtigkeit des öffentlich-
rechtlichen Vertrages § 59Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen § 60Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung § 61Ergänzende Anwendung von Vorschriften
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Rechtsprechung zu § 59 SGB X
259 Entscheidungen zu § 59 SGB X in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 30.09.2026 - 18 O 291/25
Nachzahlung von Notfallabschlägen
- LSG Hessen, 03.06.2022 - L 9 U 203/19
Gesetzliche Unfallversicherung
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 22/19 B
Sozialgerichtliches Verfahren - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2019 - L 11 KA 28/18
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
- SG Düsseldorf, 13.12.2017 - S 14 KA 420/12
Voraussetzungen wirksame Kündigung gerichtlicher Vergleich
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2019 - L 11 KA 28/18
- BVerwG, 30.06.2023 - 5 C 10.21
Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen durch ...
- BVerwG, 30.06.2023 - 5 C 11.21
Gewährung eines materiell-rechtlichen Anspruchs von Kindertagespflegepersonen aus ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 02.11.2021 - 3 A 381/20
Leistungsklage; Verzicht auf mündliche Verhandlung; Verwirkung; unzulässige ...
- OVG Sachsen, 02.11.2021 - 3 A 381/20
- BSG, 07.07.2025 - B 2 U 2/25 B
Querverweise
Auf § 59 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- § 61 (Ergänzende Anwendung von Vorschriften)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Vertragsrecht
- § 130 (Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Vertragsrecht
- § 79a (Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen)