Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66)   
   Vierter Abschnitt - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 - 61)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 61
Ergänzende Anwendung von Vorschriften

1Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. 2Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

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