Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
| Vierter Abschnitt - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 - 61) |
(1) 1Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.
rechtlichen Vertrages § 54Vergleichsvertrag § 55Austauschvertrag § 56Schriftform § 57Zustimmung von Dritten und Behörden § 58Nichtigkeit des öffentlich-
rechtlichen Vertrages § 59Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen § 60Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung § 61Ergänzende Anwendung von Vorschriften
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Rechtsprechung zu § 53 SGB X
767 Entscheidungen zu § 53 SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 18.08.2026 - L 5 P 24/26
Kein Vergütungsanspruch bei Nichteinhaltung von Qualitätsstandards
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2026 - 3 L 52/26
Rückforderung einer Entschädigung nach dem strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz ...
- LG Stuttgart, 30.09.2026 - 18 O 291/25
Nachzahlung von Notfallabschlägen
- SG Mannheim, 22.05.2024 - S 9 SO 306/23
Teilhaberecht - Persönliches Budget - Erforderlichkeit einer Zielvereinbarung - ...
- VGH Bayern, 16.12.2020 - 12 ZB 15.1877
Berufungszulassung bezüglich des Zuzahlungsverbots für eine Tagespflegeperson
Zum selben Verfahren:
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Behindertenrecht - Eingliederungshilfe - spezieller Sport-Rollstuhl zum Skaten - ...
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