Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
| Kapitel 8 - Vertragsrecht (§§ 123 - 134) |
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
(2) 1In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
2Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.
(3) 1Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. 2Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. 3Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. 4Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
(4) 1Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. 2Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. 3Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.
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Rechtsprechung zu § 125 SGB IX
83 Entscheidungen zu § 125 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2026 - L 2 SO 3030/24
Zum Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2026 - L 9 SO 341/24
- LSG Rheinland-Pfalz, 17.09.2025 - L 4 SO 9/24
- LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23
Ausfall der Schiedsstelle; Begründungsfrist; besondere Wohnform; ...
- BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Verfall
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 - L 8 SO 21/22
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - erstinstanzliche ...
Zum selben Verfahren:
- SG Halle, 07.04.2022 - S 7 SO 10/22
Voraussetzungen eines Anspruchs des Leistungserbringers auf Abschluss einer ...
- SG Halle, 07.04.2022 - S 7 SO 10/22
- VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 - 4 S 1124/17
Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung
- LAG Niedersachsen, 16.01.2019 - 2 Sa 567/18
Ansprüche eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei unterbliebenen Hinweis des ...
- LSG Baden-Württemberg, 23.04.2026 - L 7 SO 2194/24
Querverweise
Auf § 125 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 125 SGB IX:
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- § 3 (Dauer des Urlaubs)