Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 1 - Geschützter Personenkreis (§§ 68 - 70) |
(1) 1Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. 2Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. 3Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. 4Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. 5Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. 6Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. 7Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden.
(2) 1Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. 2Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
(3) 1Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. 2Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.
(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.
(5) 1Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. 2Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 oder nach anderen Vorschriften zustehen. 3Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. 4Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. 5Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.12.2016 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
| 15.01.2015 | Gesetz zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG | 07.01.2015 | |
| 01.07.2011 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 20.06.2011 | |
| 21.12.2007 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts | 13.12.2007 |
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Rechtsprechung zu § 69 SGB IX a.F.
3.712 Entscheidungen zu § 69 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- SG Aachen, 24.10.2017 - S 18 SB 460/16
Bewertung des Grades der Behinderung (
- BSG, 12.04.2017 - B 13 R 15/15 R
Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Verlust der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2015 - L 8 R 533/12
Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Verlust der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2015 - L 8 R 533/12
- LSG Baden-Württemberg, 07.12.2017 - L 6 SB 4071/16
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - MdE-Feststellung der gesetzlichen ...
- SG Karlsruhe, 29.06.2017 - S 1 SB 501/16
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - familiäres Mittelmeerfieber - ...
- SG Karlsruhe, 23.03.2017 - S 1 SB 2687/16
Sozialgerichtliches Verfahren - Beweisantrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes ...
- BSG, 24.08.2017 - B 9 SB 24/17 B
Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - ...
- BSG, 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R
Schwerbehindertenrecht - Ablehnung der Erhöhung des Grads der Behinderung bei ...
- SG Aachen, 23.02.2016 - S 18 SB 1135/15
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfügung betreffend das Entfallen der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2016 - L 13 SB 127/16
Entziehung des Merkzeichens H; Zentraler Bezugspunkt von ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2016 - L 13 SB 127/16
Querverweise
Auf § 69 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Geschützter Personenkreis
- § 68 (Geltungsbereich)
- Kündigungsschutz
- § 90 (Ausnahmen)
- Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers
- § 95 (Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung)
- Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
- § 107 (Übertragung von Aufgaben)
- Sonstige Vorschriften