Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
Kapitel 6 - Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (§§ 101 - 108) |
(1) 1Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise nach § 69 Abs. 5, für die eine Feststellung nach § 69 Abs. 1 nicht zu treffen ist, auf andere Behörden übertragen. 2Im Übrigen kann sie andere Behörden zur Aushändigung der Ausweise heranziehen.
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann Aufgaben und Befugnisse des Integrationsamtes nach Teil 2 auf örtliche Fürsorgestellen übertragen oder die Heranziehung örtlicher Fürsorgestellen zur Durchführung der den Integrationsämtern obliegenden Aufgaben bestimmen.
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 107 SGB IX a.F.
2 Entscheidungen zu § 107 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 05.06.2014 - VI R 15/12
Kindergeld: Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei nachträglicher ...
- ArbG Düsseldorf, 20.12.2011 - 7 Ca 7251/10
Das Gericht gibt der Klage eines 19-jährigen Auszubildenden im Verfahren über ...
Querverweise
Auf § 107 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Widerspruchsverfahren
- § 118 (Widerspruch)