Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
Kapitel 6 - Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (§§ 101 - 108) |
(1) 1Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Menschen (§§ 103, 105) wählen aus den ihnen angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. 2Die Gewählten dürfen nicht derselben Gruppe angehören. 3Die Gruppen stellen in regelmäßig jährlich wechselnder Reihenfolge den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. 4Die Reihenfolge wird durch die Beendigung der Amtszeit der Mitglieder nicht unterbrochen. 5Scheidet der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin aus, wird er oder sie neu gewählt.
(2) 1Die Beratenden Ausschüsse für behinderte Menschen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Die Beschlüsse und Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
(3) 1Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse für behinderte Menschen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 106 SGB IX a.F.
5 Entscheidungen zu § 106 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- LAG München, 22.01.2015 - 3 Sa 694/14
Arbeitnehmer, die nicht unter den persönlichen Geltungsbereich eines ...
- LAG München, 27.11.2014 - 3 Sa 257/14
Auslegung einer Vergütungsregelung für ein Vermittlungs- und ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.02.2013 - 6 Sa 441/12
Feststellungsinteresse - Eingliederungsmanagement - Direktionsrecht
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.02.2013 - 6 Sa 441/12
Zuweisung eines Bürozimmers auf demselben Betriebsgelände zur innerbetrieblichen ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.02.2013 - 6 Sa 441/12
- SG Koblenz, 29.09.2004 - S 9 AL 329/03
Gewährung von Leistungen für den Einbau eines Rollstuhl-Schrägaufzuges in einer ...
Querverweise
Auf § 106 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Sicherung und Koordinierung der Teilhabe
- Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen
- § 65 (Verfahren des Beirats)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Widerspruchsverfahren
- § 121 (Verfahrensvorschriften)