Hier: SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung von § 65 SGB IX. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
| Kapitel 8 - Sicherung und Koordinierung der Teilhabe (§§ 60 - 67) |
| Titel 3 - Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen (§§ 64 - 67) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB IX a.F. (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./__paste_norm__.html)
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1Der Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. 2Im Übrigen gilt § 106 entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 65 SGB IX a.F.
2 Entscheidungen zu § 65 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 14.10.2016 - L 4 P 2078/13
- VG Düsseldorf, 20.10.2008 - 34 K 3001/08
Namentliche Nennung von Beschäftigten, bei denen die Voraussetzungen für ein ...
Querverweise
Auf § 65 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Sicherung und Koordinierung der Teilhabe
- Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen
- § 67 (Verordnungsermächtigung)