Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Zu § 69 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

   Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89)   
   Kapitel 11 - Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 64 - 74)   
Gliederung
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§ 69 SGB IX (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/69.html)
§ 69 SGB IX
§ 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/69.html)
§ 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 69
Kontinuität der Bemessungsgrundlage

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

Rechtsprechung zu § 69 SGB IX

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Querverweise

Auf § 69 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:

    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) 
      Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
        Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
          Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
            § 50 (Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes)
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