Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 11 - Integrationsprojekte (§§ 132 - 135) |
(1) Integrationsprojekte sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen (Integrationsunternehmen) oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 71 Abs. 3 geführte Betriebe (Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrationsabteilungen) zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.
(2) Schwerbehinderte Menschen nach Absatz 1 sind insbesondere
| 1. | schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Integrationsprojekts erschwert oder verhindert, | |
| 2. | schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen, | |
| 3. | schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Integrationsprojekt an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden, sowie | |
| 4. | schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind. |
(3) 1Integrationsunternehmen beschäftigen mindestens 25 Prozent schwerbehinderte Menschen im Sinne von Absatz 1. 2Der Anteil der schwerbehinderten Menschen soll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen.
(4) Auf die Quoten nach Absatz 3 wird auch die Anzahl der psychisch kranken beschäftigten Menschen angerechnet, die behindert oder von Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 |
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Rechtsprechung zu § 132 SGB IX a.F.
28 Entscheidungen zu § 132 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 19.10.2017 - L 3 U 283/14
Kein Überweisungsanspruch eines Integrations- bzw. Inklusionsunternehmens an ...
Zum selben Verfahren:
- SG Augsburg, 12.06.2014 - S 4 U 281/13
Zuständige Berufsgenossenschaft für ein Integrationsunternehmen
- SG Augsburg, 12.06.2014 - S 4 U 281/13
- FG Baden-Württemberg, 19.10.2009 - 9 K 411/06
Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 2005 für ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 23.02.2012 - V R 59/09
Zum Ausschließlichkeitserfordernis nach § 56 AO - Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 8 ...
- BFH, 23.02.2012 - V R 59/09
- LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 U 1754/16
Gesetzliche Unfallversicherung - Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2017 - L 10 U 602/16
Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 14.06.2012 - 5 K 117/11
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG für ...
- LSG Baden-Württemberg, 19.01.2016 - L 9 U 1028/15
Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger - ...
- FG Berlin-Brandenburg, 07.11.2016 - 5 K 5372/14
Querverweise
Auf § 132 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Integrationsprojekte
- § 133 (Aufgaben)