Zu § 118 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
| Kapitel 7 - Gesamtplanung (§§ 117 - 122) |
(1) 1Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. 2Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. 3Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen.
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Rechtsprechung zu § 118 SGB IX
21 Entscheidungen zu § 118 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 21.05.2026 - L 2 SO 26/26
- LSG Sachsen, 19.12.2023 - L 8 SO 12/23
Ausfall der Schiedsstelle; Begründungsfrist; besondere Wohnform; ...
- LAG Baden-Württemberg, 29.10.2025 - 10 Sa 40/25
Zulage für Tätigkeit in einer besonderen Wohnform im Sozial- und Erziehungsdienst
- VG Bayreuth, 31.01.2022 - B 10 E 21.1315
Zum Einrichtungskontext familienähnlicher Betreuungsformen, die ausschließlich in ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2021 - L 9 SO 190/19
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII in Form von Hilfe zur Erziehung in einem ...
- VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 1144/17
Klage gegen Aufhebung eines Negativattests des Integrationsamts bei Kündigung ...
- SG Dresden, 23.02.2026 - S 20 SO 131/23
- VG Köln, 11.09.2018 - 7 K 14218/17
Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung des Widerspruchsausschusses
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Wohngemeinschaft - Leistungserbringung in ...
Querverweise
Auf § 118 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Gesamtplanung
- § 119 (Gesamtplankonferenz)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 36b (Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Verfahrensbestimmungen
- § 45 (Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung)