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   SG Reutlingen, 15.03.2023 - S 4 SO 1743/22   

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https://dejure.org/2023,5334
SG Reutlingen, 15.03.2023 - S 4 SO 1743/22 (https://dejure.org/2023,5334)
SG Reutlingen, Entscheidung vom 15.03.2023 - S 4 SO 1743/22 (https://dejure.org/2023,5334)
SG Reutlingen, Entscheidung vom 15. März 2023 - S 4 SO 1743/22 (https://dejure.org/2023,5334)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Möglichkeit der Befristung von Eingliederungshilfeleistungen - Intensiv betreutes Wohnangebot mit Tagesbetreuung für Erwachsene

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 32 Abs 1 Alt 1 SGB 10, § 32 Abs 1 Alt 2 SGB 10, § 122 SGB 9 2018, § 120 Abs 2 SGB 9 2018, § 121 Abs 4 Nr 3 SGB 9 2018
    Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - Möglichkeit der Befristung von Eingliederungshilfeleistungen - intensiv betreutes Wohnangebot mit Tagesbetreuung für Erwachsene - Vereinbarung zwischen Eingliederungshilfeträger und Leistungserbringer über eine maximale ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Auszug aus SG Reutlingen, 15.03.2023 - S 4 SO 1743/22
    Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.01.2021, Az. B 8 SO 9/19 R.

    Hinsichtlich § 32 Abs. 1 Alt. 1 SGB X folgt die Kammer nicht der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das im Urteil vom 28.01.2021 (B 8 SO 9/19 R in juris) die Auffassung vertrat, das Eingliederungshilferecht des SGB IX enthalte keine Vorschriften, die eine Befristung zuließen (a.a.O. Rn. 35).

  • SG Marburg, 08.09.2023 - S 9 SO 27/23
    Das Gericht folgt nicht der Auffassung des SG Reutlingen (Urteil vom 15. März 2023, Az. S 4 SO 1743/22, Rn. 19), wonach sich die nach § 32 Abs. 1 Alt. 1 SGB X erforderliche Zulassung der Nebenbestimmung durch eine Rechtsvorschrift aus § 121 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX n. F. ergebe, soweit dort als Inhalt des Gesamtplans u. a. Feststellungen über "Umfang und Dauer" der zu erbringenden Leistungen vorgeschrieben sind.
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