Teilzeit- und Befristungsgesetz
| Zweiter Abschnitt - Teilzeitarbeit (§§ 6 - 13) |
(1) 1Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. 2Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. 3Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.
(2) 1Der Arbeitgeber kann das Verlangen des Arbeitnehmers nach Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen; § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. 2Ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann das Verlangen eines Arbeitnehmers auch ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des begehrten Beginns der verringerten Arbeitszeit bei einer Arbeitnehmerzahl von in der Regel
andere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit nach Absatz 1 verringert haben.
(3) 1Im Übrigen gilt für den Umfang der Verringerung der Arbeitszeit und für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit § 8 Absatz 2 bis 5. 2Für den begehrten Zeitraum der Verringerung der Arbeitszeit sind § 8 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Während der Dauer der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer keine weitere Verringerung und keine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen; § 9 findet keine Anwendung.
(5) 1Ein Arbeitnehmer, der nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach Absatz 1 zu seiner ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist, kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit verlangen. 2Für einen erneuten Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach berechtigter Ablehnung auf Grund entgegenstehender betrieblicher Gründe nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 8 Absatz 6 entsprechend. 3Nach berechtigter Ablehnung auf Grund der Zumutbarkeitsregelung nach Absatz 2 Satz 2 kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach der Ablehnung erneut eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen.
(6) Durch Tarifvertrag kann der Rahmen für den Zeitraum der Arbeitszeitverringerung abweichend von Absatz 1 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers festgelegt werden.
(7) Bei der Anzahl der Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sind Personen in Berufsbildung nicht zu berücksichtigen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit vom 11.12.2018
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2019 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit | 11.12.2018 |
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Rechtsprechung zu § 9a TzBfG
41 Entscheidungen zu § 9a TzBfG in unserer Datenbank:
- ArbG Düsseldorf, 30.06.2020 - 5 Ca 1315/20
Zum Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 595/20
"Brückenteilzeit" - Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist
- LAG Düsseldorf, 28.10.2020 - 12 Sa 450/20
Anspruch auf Brückenteilzeit gemäß § 9a TzBfG
- BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 595/20
- LAG Hessen, 02.12.2024 - 16 GLa 821/24
- BAG, 27.01.2026 - 9 AZR 32/25
Tarifvertragliche Begrenzung von Teilzeit - Tarifvertragsauslegung
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 04.12.2024 - 6 Sa 211 öD/24
Teilzeitanspruch einer Harfenistin - Auslegung des TVK - Überforderungsregel - ...
- LAG Schleswig-Holstein, 04.12.2024 - 6 Sa 211 öD/24
- LAG Hamburg, 04.03.2020 - 5 SaGa 2/19
Brückenteilzeit im Blockmodell
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamburg, 04.11.2019 - 4 Ga 3/19
Brückenteilzeit im Blockmodell
- ArbG Hamburg, 04.11.2019 - 4 Ga 3/19
- BAG, 28.04.2026 - 5 AZR 96/25
Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitbeschäftigte - Benachteiligung
- LAG Köln, 17.03.2026 - 7 SLa 387/25
Teilzeitantrag; Betriebliche Gründe; Einstellung einer Ersatzkraft; Sperrfrist
Querverweise
Auf § 9a TzBfG verweisen folgende Vorschriften:
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 22 (Abweichende Vereinbarungen)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
- § 7c (Verwendung von Wertguthaben)