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Teilzeit- und Befristungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Teilzeitarbeit (§§ 6 - 13)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/TzBfG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ TzBfG (https://dejure.org/gesetze/TzBfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ TzBfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Teilzeit- und Befristungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TzBfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Teilzeit- und Befristungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 6
Förderung von Teilzeitarbeit

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.

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Rechtsprechung zu § 6 TzBfG

18 Entscheidungen zu § 6 TzBfG in unserer Datenbank:

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