Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Fünfter Abschnitt - Personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 105) |
| Erster Unterabschnitt - Allgemeine personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 95) |
(1) 1Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.
(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. 2Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2017 | Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze | 21.02.2017 | |
| 30.12.2016 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
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Rechtsprechung zu § 92 BetrVG
267 Entscheidungen zu § 92 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 2 TaBV 5/16
Personalplanung - Umfang des Unterrichtungsanspruchs - Zuständigkeit des ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 43/17
Vorlageanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung
- BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 43/17
- LAG Hamburg, 16.07.2020 - 8 TaBV 8/19
Formelle Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs Mitwirkungs- und ...
- LAG München, 16.12.2019 - 3 TaBV 90/19
Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung, Rechtsverhältnis, ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 23.01.2024 - 8 TaBV 784/23
Zum selben Verfahren:
- BAG, 23.09.2025 - 1 ABR 19/24
Personelle Maßnahme - innerbetriebliche Stellenausschreibung
- BAG, 23.09.2025 - 1 ABR 19/24
- LAG München, 27.05.2024 - 4 TaBV 68/23
Auskunft, Personalplanung, Berufsbildung, Bestimmtheit des Antrags
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 04.10.2023 - 32 BV 212/22
Betriebsratsmitglieder, Verlangen des Betriebsrates, Ansprüche des Betriebsrats, ...
- ArbG München, 04.10.2023 - 32 BV 212/22
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17
Einstweilige Verfügung - Unterlassung einer Betriebsänderung
- BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 25/18
Wirtschaftsausschuss - Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs
Querverweise
Auf § 92 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 121 (Bußgeldvorschriften)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Teilzeitarbeit
- § 7 (Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze)