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Betriebsverfassungsgesetz

   Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113)   
   Fünfter Abschnitt - Personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 105)   
   Erster Unterabschnitt - Allgemeine personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 95)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Betriebsverfassungsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 94
Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze

(1) 1Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. 2Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. 3Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.

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Rechtsprechung zu § 94 BetrVG

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Auf § 94 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:

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