Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Fünfter Abschnitt - Personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 105) |
Erster Unterabschnitt - Allgemeine personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 95) |
(1) 1Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. 2Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. 3Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
Rechtsprechung zu § 94 BetrVG
120 Entscheidungen zu § 94 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 17.03.2015 - 1 ABR 48/13
Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung allgemeiner ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamburg, 14.06.2016 - 2 TaBV 2/16
Mitbestimmung des örtlichen Betriebsrats bei konzernweiter Mitarbeiterbefragung - ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamburg, 14.07.2015 - 9 BV 30/14
Betriebliche Mitbestimmung: Gesundheitsschutz - Mitarbeiterbefragung
- BAG, 21.11.2017 - 1 ABR 47/16
Konzernweite Mitarbeiterbefragung - Mitbestimmung des Betriebsrats
- ArbG Hamburg, 14.07.2015 - 9 BV 30/14
- BVerwG, 29.07.2021 - 5 P 2.20
Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Personalfragebogen, deren Nutzung ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Hamburg, 10.12.2018 - 8 Bf 40/17
Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme; Komponente "Kandidatenprofil" des ...
- OVG Hamburg, 10.12.2018 - 8 Bf 40/17
- BAG, 14.01.2014 - 1 ABR 49/12
Betriebsrat - allgemeine Beurteilungsgrundsätze - Überprüfbarkeit eines ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Essen, 30.11.2011 - 4 BV 62/11
Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle im Rahmen einer ...
- LAG Düsseldorf, 23.05.2012 - 5 TaBV 2/12
Umfang des Einigungsstellenspruchs; Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des ...
- ArbG Essen, 30.11.2011 - 4 BV 62/11