Teilzeit- und Befristungsgesetz
Dritter Abschnitt - Befristete Arbeitsverträge (§§ 14 - 21) |
(1) 1Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. 2Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
(2) 1Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. 2Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. 3Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. 4Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) 1In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. 2Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. 3Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. 4Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) 1Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. 2Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.05.2007 | Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen | 19.04.2007 | |
01.01.2004 | Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt | 24.12.2003 | |
01.01.2003 | Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt | 23.12.2002 |
Rechtsprechung zu § 14 TzBfG
2.597 Entscheidungen zu § 14 TzBfG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14
Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß - ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Braunschweig, 03.04.2014 - 5 Ca 463/13
BVerfG-Vorlage zum Anschlussverbot bei sachgrundloser Befristung
- ArbG Braunschweig, 03.04.2014 - 5 Ca 463/13
- BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 429/17
Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung
Zum selben Verfahren:
- BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 552/19
Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung - ganz anders geartete Tätigkeit
- BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 548/17
Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung
Zum selben Verfahren:
- LAG Thüringen, 21.06.2017 - 1 Sa 288/16
Sachgrundlose Befristung innerhalb des gesetzlichen Zeitrahmens bei noch nicht in ...
- LAG Thüringen, 21.06.2017 - 1 Sa 288/16
- ArbG Berlin, 28.09.2021 - 36 Ca 15296/20
Wirksamkeit einer Befristung - Schriftform - elektronische Signatur - ...
- BAG, 23.05.2018 - 7 AZR 16/17
Befristung - Haushalt - Rechtsmissbrauch
Zum selben Verfahren:
- ArbG Passau, 21.10.2015 - 5 Ca 939/14
Sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags
- ArbG Passau, 21.10.2015 - 5 Ca 939/14
§ 14 TzBfG in Nachschlagewerken
- § 14 TzBfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Befristetes Arbeitsverhältnis
Querverweise
Auf § 14 TzBfG verweisen folgende Vorschriften:
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Befristete Arbeitsverträge
- § 21 (Auflösend bedingte Arbeitsverträge)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 22 (Abweichende Vereinbarungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 TzBfG:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- § 21 (Befristete Arbeitsverträge)