Teilzeit- und Befristungsgesetz
| Dritter Abschnitt - Befristete Arbeitsverträge (§§ 14 - 21) |
vertretung § 21Auflösend bedingte Arbeitsverträge
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Rechtsprechung zu § 20 TzBfG
9 Entscheidungen zu § 20 TzBfG in unserer Datenbank:
- LAG Sachsen, 13.06.2023 - 2 Sa 459/21
Auslegung von Prozesserklärungen; Auslegung eines allgemeinen ...
- BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 86/09
Umfang des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats bei einer befristeten ...
- LAG Schleswig-Holstein, 12.09.2007 - 6 Sa 113/07
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge Befristung mit Ablauf des ...
- LAG Hamm, 10.07.2003 - 17 Sa 514/03
Unwirksame Vereinbarung eines auflösend bedingten Arbeitsverhältnisses
- BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 100/19
Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches ...
- LAG Berlin, 19.12.2003 - 13 Sa 1481/03
Auflösende Bedingung im Tarifvertrag (§ 59 Abs. 1 und Abs. 3 BAT)
- LAG Hamburg, 18.07.2011 - 8 TaBV 10/09
Rechte des Gesamtbetriebsrats im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von ...
- BAG, 27.04.2004 - 9 AZR 18/03
Altersteilzeit - Beendigung nach § 9 Abs. 2 TV ATZ
- ArbG Bielefeld, 15.01.2003 - 3 BV 78/02
Vorliegen einer Erteilung der Zustimmung des Betriebsrats zur Verlängerung des ...
Querverweise
Auf § 20 TzBfG verweisen folgende Vorschriften:
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Befristete Arbeitsverträge
- § 21 (Auflösend bedingte Arbeitsverträge)