Teilzeit- und Befristungsgesetz
| Dritter Abschnitt - Befristete Arbeitsverträge (§§ 14 - 21) |
1Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. 2Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau | 20.07.2022 |
vertretung § 21Auflösend bedingte Arbeitsverträge
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Rechtsprechung zu § 16 TzBfG
446 Entscheidungen zu § 16 TzBfG in unserer Datenbank:
- BAG, 07.05.2026 - 2 AZR 191/25
Wartezeitkündigung - Vorfeldinitiator
- ArbG Aachen, 19.11.2024 - 8 Ca 3230/23
Zulässige Modalitäten des Arbeitsvertrages eines Trainers im Profifußball
- BAG, 28.04.2026 - 5 AZR 96/25
Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitbeschäftigte - Benachteiligung
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2020 - 6 Sa 500/19
Befristungskontrollklage - Vorbeschäftigung - Einfühlungsverhältnis
- LAG Sachsen, 13.06.2023 - 2 Sa 459/21
Auslegung von Prozesserklärungen; Auslegung eines allgemeinen ...
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Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - Beschäftigung nach Berufsausbildung
- LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 22/21
Parallelentscheidung zu LAG Bremen 1 Sa 18/21 v. 10.08.2021
Zum selben Verfahren:
- BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 476/21
Unanwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Abs. 1 AÜG im Gesamthafenbetrieb
- BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 476/21
- BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 717/14
Befristung - Schriftform
- BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 756/14
Befristung - Schriftform
Querverweise
Auf § 16 TzBfG verweisen folgende Vorschriften:
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Befristete Arbeitsverträge
- § 21 (Auflösend bedingte Arbeitsverträge)