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Teilzeit- und Befristungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Befristete Arbeitsverträge (§§ 14 - 21)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/TzBfG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ TzBfG (https://dejure.org/gesetze/TzBfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ TzBfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Teilzeit- und Befristungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TzBfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Teilzeit- und Befristungsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 21
Auflösend bedingte Arbeitsverträge

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1174), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau20.07.2022BGBl. I S. 1174

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