Teilzeit- und Befristungsgesetz
Dritter Abschnitt - Befristete Arbeitsverträge (§§ 14 - 21) |
1Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. 2Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. 3Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Rechtsprechung zu § 17 TzBfG
1.438 Entscheidungen zu § 17 TzBfG in unserer Datenbank:
- BAG, 15.12.2021 - 7 AZR 530/20
Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung - sehr kurze Dauer
- LAG Düsseldorf, 09.04.2019 - 3 Sa 1126/18
Sachgrundlose Befristung - zwei Jahre sind zwei Jahre - Dienstreise zählt mit
- BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 851/13
Auflösende Bedingung - Klagefrist - Altersgrenze vor Vollendung des ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 12.08.2013 - 7 Sa 770/12
Befristungskontrolle - Sonderurlaub für Schwerbehinderte
- LAG Hessen, 12.08.2013 - 7 Sa 770/12
- BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 6/11
Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist nach § 17 S 2 TzBfG iVm. § ...
- LAG Hessen, 15.03.2018 - 9 Sa 1399/16
§ 611 Abs. 1 BGB, § 611a BGB, § 17 S. 1 TzBfG, § 17 S. 2 TzBfG, § 611 Abs. 1 BGB, ...
- LAG Köln, 13.01.2022 - 6 Sa 386/21
Vertragsbefristung durch gerichtlichen Vergleich; fehlende Personalratsanhörung; ...
- BAG, 04.05.2011 - 7 AZR 252/10
Befristungskontrollklage - § 6 KSchG
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 15.03.2010 - 16 Sa 882/09
Zeitbefristung zur Vertretung; Wahrung der Schriftform durch Unterzeichnung der ...
- LAG Düsseldorf, 15.03.2010 - 16 Sa 882/09
- BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 827/13
Auflösende Bedingung - Erwerbsminderung
Querverweise
Auf § 17 TzBfG verweisen folgende Vorschriften:
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Befristete Arbeitsverträge
- § 21 (Auflösend bedingte Arbeitsverträge)