Teilzeit- und Befristungsgesetz
Dritter Abschnitt - Befristete Arbeitsverträge (§§ 14 - 21) |
(1) 1Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. 2Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen.
(2) 1Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. 2Satz 1 gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal angezeigt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau | 20.07.2022 |
Rechtsprechung zu § 18 TzBfG
11 Entscheidungen zu § 18 TzBfG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 10.09.2015 - 9 A 479/14
Personalvertretung; Verletzung eines Mitbestimmungsrechts
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 03.03.2016 - 5 PB 31.15
Offensichtlich fehlender Grund für Zustimmungsverweigerung des Personalrats
- BVerwG, 03.03.2016 - 5 PB 31.15
- LAG Niedersachsen, 06.04.2023 - 6 Sa 217/22
Berechnung der Überlassungshöchstdauer in der Zeitarbeit; Keine Anwendung des § ...
- ArbG Ludwigshafen, 22.02.2008 - 1 Ca 1712/07
- BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 86/09
Umfang des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats bei einer befristeten ...
- LAG Sachsen, 15.09.2009 - 7 Sa 13/09
Begriff der "Ausbildung" i.S. von § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG
Zum selben Verfahren:
- BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09
Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"
- BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09
- LAG Schleswig-Holstein, 06.03.2012 - 2 TaBV 37/11
Beschlussverfahren, Zustimmungsersetzung, Stellenausschreibung, Einstellung, ...
- LAG Hessen, 09.01.2015 - 14 Sa 229/14
Befristung; Sachgrund; unmittelbare Vertretung; institutioneller Rechtsmissbrauch
- LAG Köln, 14.06.2013 - 4 Sa 194/13
Befristeter Arbeitsvertrag
Querverweise
Auf § 18 TzBfG verweisen folgende Vorschriften:
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Befristete Arbeitsverträge
- § 21 (Auflösend bedingte Arbeitsverträge)