Teilzeit- und Befristungsgesetz
| Dritter Abschnitt - Befristete Arbeitsverträge (§§ 14 - 21) |
Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
vertretung § 21Auflösend bedingte Arbeitsverträge
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Rechtsprechung zu § 19 TzBfG
3 Entscheidungen zu § 19 TzBfG in unserer Datenbank:
- BAG, 12.10.2010 - 9 AZR 518/09
Konkurrentenklage - Mindestbeschäftigung - Befristung
- LAG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - 15 SaGa 2494/11
Kein Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art 33 Abs 2 GG bei Versetzungen - ...
- LAG Niedersachsen, 29.10.2014 - 17 Sa 392/14
Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigtes Mitglied der Mitarbeitervertretung ...
Querverweise
Auf § 19 TzBfG verweisen folgende Vorschriften:
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Befristete Arbeitsverträge
- § 21 (Auflösend bedingte Arbeitsverträge)