Teilzeit- und Befristungsgesetz
Dritter Abschnitt - Befristete Arbeitsverträge (§§ 14 - 21) |
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(4) 1Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Rechtsprechung zu § 15 TzBfG
585 Entscheidungen zu § 15 TzBfG in unserer Datenbank:
- BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 622/15
Auflösende Bedingung - teilweise Erwerbsminderung
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 17.07.2015 - 3 Sa 1544/13
Auflösung des Arbeitsverhältnisses einer Masseurin/Bademeisterin in einer ...
- LAG Hessen, 17.07.2015 - 3 Sa 1544/13
- BAG, 01.08.2018 - 7 AZR 882/16
Auflösende Bedingung - Bedingungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist - ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 26 Sa 1892/15
Auflösende Bedingung - § 4 Abs 3 Anl 1 MTV TSI - außerordentliche Kündigung
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 26 Sa 1892/15
- BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 377/14
Befristung - Leiharbeitnehmer - Fortsetzung der Tätigkeit im Entleiherbetrieb ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 08.04.2014 - 15 Sa 766/13
Arbeitnehmerüberlassung
- LAG Hessen, 08.04.2014 - 15 Sa 766/13
- ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15
Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
- BAG, 29.06.2011 - 7 AZR 6/10
Bedingungs- und Befristungskombination - Weiterarbeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 29.10.2009 - 11 Sa 802/09
Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Fortführung über den Termin der ...
- LAG Hamm, 29.10.2009 - 11 Sa 802/09
- BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 479/17
Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach Berufsausbildung
Querverweise
Auf § 15 TzBfG verweisen folgende Vorschriften:
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Befristete Arbeitsverträge
- Gemeinsame Vorschriften
- § 22 (Abweichende Vereinbarungen)