Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
| Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 25.06.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen | 25.06.2021 | |
| 01.01.2001 | Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen | 21.12.2000 |
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Rechtsprechung zu § 620 BGB
3.888 Entscheidungen zu § 620 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 16.04.2026 - III ZR 152/25
Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Streamingdiensten ...
- OLG Stuttgart, 21.05.2026 - 2 UKl 6/25
Unterlassung verschiedener AGB-Klauseln i.R.e. Studienvertrags einer privaten ...
- OLG Hamm, 01.12.2025 - 8 U 93/24
Prozessfähigkeit einer städtischen GmbH mit Aufsichtsrat, Abberufung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 01.12.2025 - 8 U 93/2
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- OLG Hamm, 01.12.2025 - 8 U 93/2
- OLG Celle, 29.04.2025 - 5 U 1/25
Vertrag über Dienste höherer Art; juristische Person; ...
- Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-605/21
Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne) - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 18.04.2024 - C-605/21
Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union: Die frühere tschechische ...
- EuGH, 18.04.2024 - C-605/21
- LAG Niedersachsen, 10.09.2024 - 10 Sa 818/23
Befristung; Beschluss; Eigenart; gerichtlicher Vergleich; Mitwirkung; ...
- OLG München, 06.04.2022 - 7 U 2746/20
Auslegung und Kündigung eines Handelsvertretervertrages
- LG Düsseldorf, 17.08.2022 - 41 O 61/21
§ 620 BGB in Nachschlagewerken
- § 620 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitsvertrag
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 620 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Werkwohnungen
- § 576b (Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Personelle Angelegenheiten
- Personelle Einzelmaßnahmen
- § 102 (Mitbestimmung bei Kündigungen) (zu §§ 620 ff)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Befristete Arbeitsverträge
- § 15 (Ende des befristeten Arbeitsvertrages) (zu § 620 III)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- § 8 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) (zu §§ 620 ff)
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- § 7 IV (Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs) (zu §§ 620 ff)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 113 (Kündigung eines Dienstverhältnisses)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Soziale Teilhabe
- §§ 84 ff. (Hilfsmittel) (zu §§ 620 ff)