Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
| Unterkapitel 4 - Werkwohnungen (§§ 576 - 576b) |
(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
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Rechtsprechung zu § 576b BGB
32 Entscheidungen zu § 576b BGB in unserer Datenbank:
- LAG Schleswig-Holstein, 17.08.2026 - 3 Ta 70/26
Rechtswegzuständigkeit für Aufwendungsersatz iZm. einen in der Zukunft ...
- BGH, 29.04.2025 - X ARZ 79/25
Rechtswegzuständigkeitsbestimmung: Gerichtliche Zuständigkeit bei Nutzung einer ...
- KG, 18.09.2024 - 8 U 40/24
Anwendbarkeit des Wohnraummietrechts auf Verträge mit juristischen Personen
- ArbG Nürnberg, 11.10.2012 - 9 Ca 663/12
Abgrenzung Werkdienst- und Werkmietwohnung
- LAG Köln, 12.07.2018 - 9 Ta 102/18
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eine Räumungsklage bezüglich einer ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.2020 - 2 K 68/18
Normenkontrolle gegen die Verlängerung einer Veränderungssperre; Feststellung ...
- ArbG Mönchengladbach, 25.08.2016 - 6 Ca 626/16
Für Werkswohnung gilt vorrangig Arbeitsrecht, nicht Mietrecht!
- FG München, 17.09.2014 - 3 K 1122/14
Vorsteuerabzug einer GmbH aus den Herstellungskosten eines Gebäudes, das ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 27.07.2011 - 3 K 1502/11
Kein voller Vorsteuerabzug aus den Bauaufwendungen für ein teilweise zu ...
- FG München, 27.07.2011 - 3 K 1502/11
- KG, 25.02.2015 - 3 UF 55/14
Ehewohnung bei Getrenntleben: Wohnungszuweisung aus Gründen des Kindeswohls; ...
Querverweise
Auf § 576b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 576b BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 620 (Beendigung des Dienstverhältnisses)