Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
Unterkapitel 4 - Werkwohnungen (§§ 576 - 576b) |
(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 576b BGB
28 Entscheidungen zu § 576b BGB in unserer Datenbank:
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Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eine Räumungsklage bezüglich einer ...
- ArbG Nürnberg, 11.10.2012 - 9 Ca 663/12
Abgrenzung Werkdienst- und Werkmietwohnung
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.2020 - 2 K 68/18
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(Vorsteuerabzug einer GmbH aus den Herstellungskosten eines Gebäudes, das ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 27.07.2011 - 3 K 1502/11
Kein voller Vorsteuerabzug aus den Bauaufwendungen für ein teilweise zu ...
- FG München, 27.07.2011 - 3 K 1502/11
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Ehewohnung bei Getrenntleben: Wohnungszuweisung aus Gründen des Kindeswohls; ...
- LAG Hamm, 11.06.2012 - 17 Sa 1100/11
Räumung einer kommunalen Werkdienstwohnung bei fortbestehen des ...
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Bekanntmachungsfehler bei Erlass einer Veränderungssperre; Erreichbarkeit des ...
- BAG, 28.11.2007 - 5 AZB 44/07
Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung
- ArbG Mönchengladbach, 25.08.2016 - 6 Ca 626/16
Für Werkswohnung gilt vorrangig Arbeitsrecht, nicht Mietrecht!
Querverweise
Auf § 576b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 576b BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 620 (Beendigung des Dienstverhältnisses)