Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 6 - Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen (§§ 577 - 577a) |
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
(1a) 1Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder vor Überlassung des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist.
(2) 1Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
(2a) Wird nach einer Veräußerung oder Belastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungseigentum begründet, so beginnt die Frist, innerhalb der eine Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 ausgeschlossen ist, bereits mit der Veräußerung oder Belastung nach Absatz 1a.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG) vom 11.03.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2013 | Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG) | 11.03.2013 | |
| 01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
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Rechtsprechung zu § 577a BGB
146 Entscheidungen zu § 577a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.01.2026 - VIII ZR 247/24
Einbringung in Familien-GbR ändert nichts an Sperrfrist des § 577a BGB
Zum selben Verfahren:
- AG München, 02.02.2024 - 420 C 18349/22
Eigenbedarfskündigung, Dachgeschossausbau, Bemessung der Räumungsfrist, ...
- LG München I, 25.10.2024 - 14 S 2770/24
Beweiswürdigung, Veräußerung, Eigenbedarfskündigung, Kündigungssperrfrist, ...
- AG München, 02.02.2024 - 420 C 18349/22
- BGH, 06.08.2025 - VIII ZR 161/24
Keine Kündigungssperrfrist bei Erwerb durch Personenhandelsgesellschaft
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 09.08.2024 - 14 S 16755/23
Eigenbedarfskündigung im Münchner Modellund Mieterschutzverordnung
- LG München I, 09.08.2024 - 14 S 16755/23
- BGH, 10.04.2024 - VIII ZR 286/22
Eigenbedarfskündigung für beabsichtigte "Mischnutzung" zur Ausübung einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 23.11.2022 - 64 S 333/21
Berechtigtes Interesse bei Kündigung eines Wohnraummietvertrags wegen ...
- LG Berlin, 23.11.2022 - 64 S 333/21
- BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 104/17
Kündigungsbeschränkung gemäß § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB erfordert keine ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.07.2024 - VIII ZR 276/23
Cousins sind keine Familienangehörigen im Sinne des Mietrechts
Querverweise
Auf § 577a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 577a BGB:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Begründung des Wohnungseigentums
- §§ 2 ff. (Arten der Begründung)
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Bindungs- und Sicherungsrecht
- § 20 V (Landesweite elektronische Wohnungsbindungskartei)