Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 6 - Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen (§§ 577 - 577a) |
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
(1a) 1Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder vor Überlassung des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist.
(2) 1Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
(2a) Wird nach einer Veräußerung oder Belastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungseigentum begründet, so beginnt die Frist, innerhalb der eine Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 ausgeschlossen ist, bereits mit der Veräußerung oder Belastung nach Absatz 1a.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG) vom 11.03.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2013 | Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG) | 11.03.2013 | |
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 577a BGB
127 Entscheidungen zu § 577a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 104/17
Kündigungsbeschränkung gemäß § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB erfordert keine ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.06.2022 - VIII ZR 356/20
Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum: ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 11.11.2020 - 64 S 80/20
Wann beginnt die Kündigungssperrfrist?
- LG Berlin, 11.11.2020 - 64 S 80/20
- LG Berlin, 19.10.2023 - 67 S 119/23
Räumung und Herausgabe der Wohnung wegen Eigenbedarfs eines Mitgesellschafters
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Mitte, 20.04.2023 - 25 C 183/22
Eigenbedarf: Wer sind Familienangehörige?
- AG Berlin-Mitte, 20.04.2023 - 25 C 183/22
- BGH, 02.09.2020 - VIII ZR 35/19
Eigenbedarf gilt auch für getrennt lebende Ehegatten
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 31.10.2023 - 5 N 22.2094
Zweckentfremdungsverbotsatzung der Stadt Nürnberg
- BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 325/09
Wohnraummiete in einem "Reihenhausblock": Realteilung eines mit ...
Querverweise
Auf § 577a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
- Erhaltungssatzung
- § 172 (Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung))
Redaktionelle Querverweise zu § 577a BGB:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Begründung des Wohnungseigentums
- §§ 2 ff. (Arten der Begründung)
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Bindungs- und Sicherungsrecht
- § 20 V (Landesweite elektronische Wohnungsbindungskartei)