Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 6 - Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen (§§ 577 - 577a) |
(1) 1Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. 2Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. 3Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.
(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.
(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.
(4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
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Rechtsprechung zu § 577 BGB
116 Entscheidungen zu § 577 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.05.2025 - VIII ZR 201/23
Vorkaufsrecht eines Mieters auch bei Umwandlung in Teileigentum
- BGH, 08.10.2025 - VIII ZR 18/24
Veräußerung von vermieteten Wohnräumen an eine Personenhandelsgesellschaft; ...
- BGH, 27.04.2023 - V ZB 58/22
Anweisung des Grundbuchamts zur Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen Löschung ...
- BGH, 23.02.2022 - VIII ZR 305/20
Zulässigkeit von "differenzierten Preisabreden" in Kaufverträgen über eine mit ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 25.08.2020 - 17 U 18/18
Kein doppelter Preis beim Mietervorkaufsrecht
- KG, 02.10.2020 - 17 U 18/18
Vorkaufsrecht des Mieters bei Umwandlung eines Mehrfamilienhauses in eine ...
- KG, 25.08.2020 - 17 U 18/18
- BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 143/15
Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters durch Begründung von ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankenthal, 29.04.2015 - 2 S 387/14
Vorkaufsrecht des Mieters: Unterlassene Mitteilung des Vermieters über das ...
- LG Frankenthal, 20.05.2015 - 2 S 387/14
Auskunftsbegehren über den Inhalt eines Kaufvertrages; Schadensersatzbegehren aus ...
- LG Frankenthal, 29.04.2015 - 2 S 387/14
- BGH, 21.01.2026 - VIII ZR 247/24
Einbringung in Familien-GbR ändert nichts an Sperrfrist des § 577a BGB
Querverweise
Auf § 577 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
Redaktionelle Querverweise zu § 577 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Besondere Arten des Kaufs
- Vorkauf
- §§ 463 ff. (Voraussetzungen der Ausübung)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Begründung des Wohnungseigentums
- §§ 2 ff. (Arten der Begründung)