Hier: WEG in der seit 01.12.2020 geltenden Fassung | Zur vorherigen Fassung
Wohnungseigentumsgesetz
Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
Abschnitt 2 - Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 - 9) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 2 WEG
129 Entscheidungen zu § 2 WEG in unserer Datenbank:
- KG, 10.03.2023 - 1 W 509/22
Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum; Gebiet mit angespanntem ...
- FG München, 17.02.2016 - 4 K 644/14
Erhöhung des Miteigentumsanteils eines Wohnungseigentümers am ...
- KG, 02.07.2007 - 24 W 34/07
Wohnungseigentumsverfahren: Unterbrechung des Verfahrens auf Unterlassung ...
- VG Gera, 14.11.2019 - 2 K 2248/18
Heranziehung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu grundstücksbezogenen ...
- OLG München, 15.06.2020 - 34 Wx 144/20
Zerlegung eines Miteigentumsanteil an einem Grundstück - Teilungsvertrag
- OLG Düsseldorf, 17.01.2020 - 3 Wx 173/19
"Interne" Übertragung des Garagensondereigentums ist zustimmungsfrei!
- BFH, 19.02.2014 - II B 106/13
Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Erwerb von Wohnungseigentum an ...
- LG München I, 15.03.2017 - 1 S 10106/16
Stimmrecht des Sondereigentümers bei fehlender Errichtung des Sondereigentums; ...
- OLG München, 26.08.2015 - 34 Wx 188/15
Genehmigungspflicht einer Änderung der Aufteilung von Wohnungseigentum im Gebiet ...
- AG Hamburg-Blankenese, 30.11.2016 - 531 C 161/16
§ 2 WEG in Nachschlagewerken
- § 2 WEG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sondereigentum
Teilungserklärung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2 WEG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Bindungs- und Sicherungsrecht
- § 20 V (Landesweite elektronische Wohnungsbindungskartei) (zu §§ 2 ff)