Wohnungseigentumsgesetz
Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
Abschnitt 2 - Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 - 9) |
(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) 1Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. 2Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.
(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) vom 23.07.2002
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 |
Rechtsprechung zu § 4 WEG
323 Entscheidungen zu § 4 WEG in unserer Datenbank:
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WEG - Anspruch auf Kellerausbau eines Wohnungseigentümers
- OLG Düsseldorf, 02.12.2016 - 25 Wx 95/14
Verfahren bei Berichtigung einer versehentlichen Falschbezeichnung im Grundbuch
- OLG Nürnberg, 22.03.2021 - 15 W 421/21
Versehentlich unterbliebene Übernahme eines Kellerraums bei Neufassung des ...
- OLG Hamm, 09.03.2016 - 15 W 540/14
Gebühr für die Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums
- OLG München, 20.02.2017 - 34 Wx 433/16
Erhalt einer für Wohnungseigentum bestellten Grunddienstbarkeit an ...
- BFH, 29.11.2017 - II R 14/16
Keine Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Anspruchs auf Verschaffung ...
- OLG München, 30.08.2018 - 34 Wx 66/18
Unterteilung von Wohnungseigentum
Querverweise
Auf § 4 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 76 (Wohnungs- und Teileigentum)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 WEG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 925 I (Auflassung) (zu § 4 II 1)