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Hier: WEG in der seit 01.12.2020 geltenden Fassung | Zur vorherigen Fassung

Wohnungseigentumsgesetz

   Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)   
   Abschnitt 2 - Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 - 9)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 6
Unselbständigkeit des Sondereigentums

(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.

(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.

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Rechtsprechung zu § 6 WEG

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Querverweise

Auf § 6 WEG verweisen folgende Vorschriften:

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